KfW-Gründerkredit – StartGeld (065)
Stand 04/2011, Bestellnummer 600 000 1790
Merkblatt – Förderkredite für Existenzgründer mit einem
Fremdfinanzierungsvolumen bis 100.000 Euro
Mit dem KfW-Gründerkredit – StartGeld bietet die KfW Gründern, Freiberuflern und kleinen
Unternehmen bis zu 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit Förderkredite mit
günstigen Konditionen zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln in
Deutschland an.
Der KfW-Gründerkredit – StartGeld wird von einer Garantie unterstützt, die innerhalb des
Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
(CIP) gestellt wurde.
Die Förderbedingungen für Vorhaben mit einem der Höhe nach nicht eingeschränkten
Fremdfinanzierungsbedarf sind dem Merkblatt zum KfW-Gründerkredit – Universell zu
entnehmen.
Wer kann Anträge stellen?
Natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existenz in Deutschland
gründen oder hierfür Festigungsmaßnahmen mit einem Vorhabensbeginn innerhalb von 3
Jahren nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit durchführen. Folgende Voraussetzungen sind
zu erfüllen:
· Das Vorhaben lässt einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten.
· Der Antragsteller verfügt über die erforderliche fachliche und kaufmännische
Qualifikation.
· Der Antragsteller ist zur Geschäftsführung und Vertretung befugt, entsprechend im
Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig.
· Der Antragsteller besitzt – insbesondere aufgrund eines Gesellschaftsanteils von
grundsätzlich mindestens 10 % – hinreichenden unternehmerischen Einfluss.
Förderschädlich ist die Stimmenmehrheit eines anderen Gesellschafters, die
Satzungsänderungen ermöglicht.
· Die Voraussetzungen für kleine Unternehmen im Sinne der Definition der
Europäischen Union sind erfüllt (siehe KfW-Merkblatt „KMU-Definition“,
Bestellnummer 600 000 0196).
Antragsberechtigt sind auch freiberuflich Tätige und kleine Unternehmen im Sinne der KMUDefinition
der EU, die weniger als 3 Jahre bestehen bzw. am Markt tätig und der
gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel oder sonstiges
Dienstleistungsgewerbe) zuzurechnen sind. Voraussetzung ist, dass mindestens ein
Gesellschafter die Antragsvoraussetzungen für natürliche Personen erfüllt.
Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind Unternehmen in bestimmten Branchen
nicht förderfähig (siehe „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000
0065).
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten sind ausgeschlossen.
Siehe dazu Merkblatt der KfW (Bestellnummer 142 251).
Was wird mitfinanziert?
· Alle Formen der Existenzgründung, also Errichtung oder Übernahme bestehender
Unternehmen sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung.
· Nebenerwerb, der mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet ist.
· Festigungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
· Eine erneute Unternehmensgründung kann gefördert werden, wenn keine
Verbindlichkeiten aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit mehr bestehen.
Mitfinanziert werden z. B.
· Grundstücke, Gebäude und Baunebenkosten,
· Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen,
· Betriebs- und Geschäftsausstattung,
· Erstausstattung und betriebsnotwendige langfristige Aufstockung des Material-,
Waren- oder Ersatzteillagers,
· Betriebsmittel (inklusive Wiederauffüllung der oben genannten Lager) bis maximal
insgesamt 30.000 Euro.
Ausgeschlossen ist die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener
Vorhaben.
In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100 % des Gesamtfremdfinanzierungsbedarfs in Höhe von maximal 100.000 Euro
(Investitionen und Betriebsmittel). Der Investitionsbetrag kann über 100.000 Euro liegen,
wenn der übersteigende Betrag mit eigenen Mitteln finanziert wird.
Der Antragsteller soll vorhandene eigene Mittel einbringen. Die Höhe der Eigenmittel fließt
in die Bonitätsbeurteilung durch die KfW ein.
Kreditbetrag:
Maximal 100.000 Euro
KfW-Gründerkredit – StartGeld darf zweimal je Antragsteller gewährt werden, sofern der
kumulierte Zusagebetrag 100.000 Euro (Betriebsmittel maximal insgesamt 30.000 Euro) nicht
übersteigt. Voraussetzung für eine zweite Antragstellung ist, dass das Investitionsvorhaben,
welches mit Bewilligung des Erstantrags finanziert wurde, abgeschlossen ist, die
bereitgestellten Betriebsmittel eingesetzt wurden sowie die Mittelverwendungskontrolle
durchgeführt ist.
Bereits gewährte Darlehen aus dem Programm KfW-StartGeld (Programmnummer 061)
werden auf den Betrag von maximal 100.000 Euro angerechnet.
Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen
möglich?
Eine Kombination des im Programm KfW-Gründerkredit – StartGeld geförderten Vorhabens
mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist für den Antragsteller nicht möglich.
Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?
Maximale Kreditlaufzeit
· bis zu 5 Jahren mit höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr (5/1)
· bis zu 10 Jahren mit höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (10/2)
Wie sind die Konditionen?
· Der KfW-Gründerkredit – StartGeld wird zu dem am Tag der Zusage geltenden
Programmzinssatz zugesagt.
· Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.
· Der Zinssatz ist fest für die gesamte Kreditlaufzeit.
· Die Zinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag des Monats fällig.
· Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß
Preisangabenverordnung (PAngV)) sind der Konditionenübersicht für KfWFörderprogramme
zu entnehmen, die im Internet unter www.kfw.de/konditionen oder
unter der Faxnummer 069 74 31-42 14 abgerufen werden kann.
· Auszahlung: 100 %
· Bereitstellungsprovision: 0,25 % p. M., beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat
nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge (vierteljährliche
Zahlung).
Wie erfolgt die Auszahlung?
Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt
9 Monate.
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen monatlichen Raten. Während der
Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden
Kreditbetrages ist durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
Welche Sicherheiten sind zu stellen?
Die KfW macht keine Vorgaben hinsichtlich der Besicherung. Ob und in welchem Umfang
Sicherheiten bestellt werden, ist zwischen Antragsteller und Hausbank zu vereinbaren. Falls
Sicherheiten zwischen Antragsteller und Hausbank vereinbart werden, sind sie im
Antragsvordruck nicht aufzuführen.
Sofern die Antragstellung durch ein Unternehmen mit haftungsbeschränkter Rechtsform (z. B.
GmbH, GmbH & Co. KG) erfolgt, hat die Hausbank eine Mithaftung der Anteilseigner des
Unternehmens entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu vereinbaren (quotale Mithaft).
Haftungsfreistellung
Die KfW gewährt dem durchleitenden Kreditinstitut eine 80-prozentige Haftungsfreistellung.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die KfW gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über
Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite teilweise die Haftung
übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem
Kreditnehmer frei. Bei einer personenbezogenen Förderung durch die KfW ist
ausgeschlossen, dass die Hausbank das Darlehen an das Unternehmen herauslegt.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Die Antragsformulare
liegen den Kreditinstituten vor. Als Programmnummer ist 065 anzugeben.
Schriftliche Kooperationsvereinbarungen
Um eine sinnvolle Verzahnung von Finanzierung und Beratung zu unterstützen, sind bei
schriftlichen Kooperationsvereinbarungen zwischen Kreditinstituten und Gründungsberatern
Verfahrensvereinfachungen in Bezug auf Auszahlung und Prüfung der Mittelverwendung
möglich. Sofern das Kreditinstitut im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit einem
Gründungsberater diese Verfahrensvereinfachungen in Anspruch nehmen möchte, ist in der
Stellungnahme in Ziffer 10 des Antragsformulars folgende Bestätigung abzugeben: „Die
Darlehensvergabe erfolgt im Rahmen eines schriftlichen Kooperationsvertrags mit einem
Gründungsberater.“
Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung
erforderlich?
Vom Antragsteller wird erwartet, dass er die Schwerpunkte seiner unternehmerischen
Tätigkeit darlegt sowie anhand geeigneten Zahlenmaterials die Erfolgsaussichten des
Vorhabens begründet.
Folgende Unterlagen sind bei der KfW einzureichen:
· Antragsvordruck (Formularnummer 600 000 0141),
· „Risikoanlage A“ (Formularnummer 600 000 0143) einschließlich Angaben zu Ziffer
VII,
· „Risikoanlage C“, von der Hausbank auszufüllen (bei Neukunden gegebenenfalls
Allgemeine Bankauskunft, falls Teil III der Risikoanlage C nicht ausfüllbar)
(Formularnummer 141 681),
· Gründungskonzept/Businessplan und Rentabilitätsvorschau sowie – für Vorhaben mit
einem Finanzierungsvolumen von mehr als 25.000 Euro – Liquiditätsplan; jeweils für
mindestens 2 Jahre. Inhaltliche Anforderungen der KfW an diese Unterlagen
einschließlich Checklisten können im Internet unter www.kfw.de in der Rubrik
Gründerzentrum/Planungsphase abgerufen werden,
· Tabellarischer Lebenslauf inklusive beruflichem Werdegang,
· Anlage „De-minimis“-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene „Deminimis“-
Beihilfen (Formularnummer 600 000 0075),
· Bei unternehmensbezogener Antragstellung mit mehr als einem Gesellschafter:
Anlage „Besitz- und Beteiligungsverhältnisse“ (Formularnummer 600 000 0144),
· Bei unternehmensbezogener Antragstellung sind „Risikoanlage A“ und „Risikoanlage
C“ auszufüllen:
a) bei Personengesellschaften: für jeden Gesellschafter (KG: nur Komplementäre),
b) bei Kapitalgesellschaften: für die geschäftsführenden Gesellschafter.
Folgende Unterlagen verbleiben bei der Hausbank:
· Bei Franchisevorhaben: Selbsterklärung des Antragstellers zum Franchisevorhaben
(vom Antragsteller ausgefüllte und unterschriebene Selbsterklärung, Formularnummer
140 945).
· Einwilligungserklärung (Auskunfteianfragen, Auskünfte und Stellungnahme der Bank,
Formularnummer
600 000 0106).
· Selbsterklärung zur Einhaltung der Grenzen für kleine Unternehmen gemäß EUDefinition
(für verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0196, für nicht
verflochtene Unternehmen Formularnummer 140 944).
Zusätzlich bei der KfW einzureichende Unterlagen bei Festigungsmaßnahmen, Übernahmen
und tätigen Beteiligungen:
· „Risikoanlage B“ (Formularnummer 600 000 0066) (nur wenn bereits ein erster
Jahresabschluss bzw. eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung eines vollständigen
Geschäftsjahres vorliegt),
· Jahresabschlüsse bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung der letzten beiden
vollständigen Geschäftsjahre,
· aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung (sofern vorliegende Jahresabschlüsse
bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung älter als 6 Monate sind).
Bei der zweiten Antragstellung ist die Bestätigung der Hausbank, dass das
Investitionsvorhaben, welches mit Bewilligung des Erstantrags finanziert wurde,
abgeschlossen ist, die bereitgestellten Betriebsmittel eingesetzt wurden sowie die
Mittelverwendungskontrolle durchgeführt ist, erforderlich.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung
notwendig ist.
Einwilligungserklärung/Auskunfteien
Im Rahmen der Kreditentscheidung wird die KfW für jeden Antragsteller sowie bei
unternehmensbezogener Antragstellung auch vom geschäftsführenden bzw. persönlich
haftenden Gesellschafter (KG, GmbH, GmbH & Co. KG) bzw. von allen Gesellschaftern
(GbR, OHG) eine SCHUFA-Auskunft sowie eine Auskunft von der InFoScore Consumer
Data GmbH einholen. Mit beiden Auskunfteien tauscht die KfW Daten aus.
Grundsätzlicher Hinweis:
Ein Rechtsanspruch auf KfW-Gründerkredit-StartGeld-Darlehen besteht nicht.
In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006
der Kommission („De-minimis“-Verordnung der EU), veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Union Nr. L 379 vom 28.12.2006. Diese verpflichten KfW und Antragsteller
zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen
Vorgaben für den Antragsteller enthält das „Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen“
(Bestellnummer 600 000 0065).
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der
beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von §
264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes